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Für Arbeitnehmer, die gleichzeitig in verschiedenen Beschäftigtenverhältnissen stehen, wird die Mitgliedschaft nur bei einer Krankenkasse geführt. Und zwar bei der Krankenkasse, die für die überwiegende Beschäftigung zuständig ist. Im Zweifel ist die zuerst aufgenommene Beschäftigung maßgebend.
Bei Arbeitnehmern, die gleichzeitig mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen ausüben, sind die Beiträge aus allen Arbeitsentgelten zusammen zu berechnen. Sofern die Summe der Entgelte die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht übersteigt, ergibt sich keine Besonderheit. Jeder Betrieb berechnet die Beiträge ganz normal aus "seinem" Arbeitsverhältnis. Wird dagegen eine Bemessungsgrenze überschritten, so müssen die Arbeitsverdienste für die Beitragsberechnung anteilig festgestellt werden. Das geschieht nach der Formel:
Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis x Beitragsbemessungsgrenze
Entgeltsumme aus allen Arbeitsverhältnissen
Beispiel:
Berechnung für die Krankenversicherung
Monatliche Beitragsbemessungsgrenze 2005 3.525,00 EUR
a) Entgelt aus dem ersten Arbeitsverhältnis 1.700,00 EUR
b) Entgelt aus dem zweiten Arbeitsverhältnis 2.100,00 EUR
Gesamtsumme der Arbeitsentgelte 3.800,00 EUR
Berechnung des beitragspflichtigen Entgelts
a) 1.700 x 3.525 = 5.992.500 : 3.800 = 1.576,97 EUR
b) 2.100 x 3.525 = 7.402.500 : 3.800 = 1.948,03 EUR
Gesamt = 3450,00 EUR
Im ersten Arbeitsverhältnis sind also 1.576,97 EUR beitragspflichtig und im zweiten 1.948,03 EUR. Zusammengerechnet wird für beide Arbeitsverhältnis exakt das gesetzlich zulässige Höchstmass, nämlich die Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 3.525,00 EUR, eingehalten.
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