Nach dem Bundesseuchengesetz unterliegen bestimmte Krankheiten einer Meldepflicht an das Gesundheitsamt. Die Meldepflicht trifft den Arzt und andere mit der Behandlung von Krankheiten berufsmäßig beschäftigte Personen.
Je nach Gefährlichkeit und Ansteckungsrisiko der Krankheit ist nur der Tod, Erkrankung oder Tod, oder sogar schon jeder Krankheitsverdacht zu melden.