|
|
| Ihr Versicherungsdepot - Verträge verwalten, optimieren und sparen - Jetzt registrieren! |
| Versicherungslexikon | |
| A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Z - Begriff nicht gefunden? | |
Meldungen sind Formsache. Sie sind notwendig, um die Sozialversicherung der Arbeitnehmer in der richtigen Form durchführen zu können. Sie liefern die Daten zur Führung der Mitgliedschaft, zur Berechnung von Leistungen und Beiträgen. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Meldungen auszufüllen und einzureichen. Die Meldungen sind grundsätzlich bei der Krankenkasse einzureichen, die den Arbeitnehmer als Mitglied führt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer pflicht oder freiwillig versichert ist.
Die Versicherungspflicht ist nicht davon abhängig, ob der Arbeitgeber seine Meldepflicht erfüllt. Auch wenn er seinen Arbeitnehmer nicht anmeldet, kommt Versicherungspflicht ggf. rückwirkend zum Zug. Der Versicherungsschutz soll eben nicht vom Verhalten des Arbeitgebers abhängig gemacht werden.
Versicherungspflichtig ist, wer gegen Entgelt beschäftigt wird. Weitere Voraussetzungen werden an den Versicherungsschutz nicht geknüpft.
Meldungsarten: Abmeldung, Anmeldung,
Kontrollmeldung, Listenmeldung,
Meldetatbestand Meldefrist
Anmeldung - Beginn der Beschäftigung 2 Wochen (bei DÜVO bis zu 6 Wochen)
- Sonstige Gründe
- geringfügige Beschäftigung innerhalb einer Woche
- bei Beschäftigung in " am ersten Beschäftigungstag
gefährdeten" Bereichen
Abmeldung - Ende der Beschäftigung
- Sonstige Gründe 6 Wochen
- Ende der Beschäftigung
wegen Tod
Jahresmeldung - Entgelt des vergangenen bis 31. März des Folgejahres
Kalenderjahres
Sonstige - Unterbrechungsmeldung 2 Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der
Meldungen bei Beitragsfreiheit von Beitragsfreiheit
mehr als einem
Kalendermonat
- einmalig gezahltes Arbeits unverzüglich nach der Auszahlung
entgelt
Sofortmeldung - Beginn der Beschäftigung spätestens am Tag des Beginns der Beschäftigung
in bestimmten
Wirtschaftsbereichen
Kontrollmeldung - Nichtvorlage des Sozialver - spätestens nach Ablauf des 4. Tages ab
sicherungsausweises Beschäftigungsbeginn
Berichtigungsmeldung - Berichtigung bereits abge - unverzüglich nach Feststellung des Fehlers
Stornierung gebener Meldungen
Änderungsmeldung - Änderung des Namens unverzüglich nach Bekanntwerden der Änderung
- Änderung der Staatsange -
hörigkeit
|
|
Service:
Versicherungsdepot |
Versicherungslexikon |
Expertensuche | Diskussionsforum |
Suche
Versicherungsvergleich:
Autoversicherung |
Bauherrenhaftpflichtversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung |
Fondsgebundene Rentenversicherung | Gesetzliche Krankenkassen
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
|
Hausratversicherung
Lebensversicherung|
KFZ-Versicherung | Private Krankenversicherung
Privathaftpflichtversicherung | Rechtsschutzversicherung | Rentenversicherung
Risiko-Lebensversicherung
|
Tierhalterhaftpflichtversicherung
Unfallversicherung | Wohngebäudeversicherung | Zusatzversicherung
News:
Allgemeines | Politik |
Urteile |
Unternehmen |
Gesundheit |
Lesermeinung
Versicherungsnetz: Startseite | Werbung |
Kontakt | Impressum |
Presse | Sitemap
Fair4U © 1996-2006