Der durch Gesetz der Kassenärztlichen Vereinigungen übertragene Sicherstellungsauftrag umfaßt auch die Gewährleistung eines ausreichenden Notdienstes. Dies bedeutet, daß auch in den sprechstundenfreien Zeiten, abends und nachts, am Wochenende oder an Feiertagen Vertragsärzte bereitstehen müssen, um Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung in einem Notfall behandeln zu können. In der Regel wird der Notdienst durch die örtlichen Ärzteschaften organisiert, für jeden niedergelassenen Vertragsarzt besteht eine Teilnahmeverpflichtung.