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Diese Obliegenheiten gehören zu den vertraglichen Pflichten des Versicherungsnehmers in der PKV (Par. 9 AVB):
In der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung gilt:
1. Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.
2. Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich ist.
3. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
4. Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren privaten Versicherer ein Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen oder macht eine versicherte Person von der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten.
5. Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit der Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.
Bei Verletzung der ersten 3 aufgezählten Obliegenheiten ist der Versicherer nach Maßgabe des Par. 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei. Bei Verletzung der Obliegenheiten 4) und 5) ist der Versicherer dann leistungsfrei, wenn er die Versicherung kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat nach Kenntnisnahme der Obliegenheitsverletzung (siehe auch Kündigung der PKV).
In der Krankentagegeldversicherung gilt:
1. Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im jeweiligen Tarif festgesetzten Frist, durch Vorlage eines Nachweises (Par. 4 Abs. 7) anzuzeigen. Bei verspätetem Zugang der Anzeige wird das Krankentagegeld erst vom Zugangstage an gezahlt, jedoch nicht vor dem im jeweiligen Tarif vorgesehenen Zeitpunkt. Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist nachzuweisen. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer binnen 3 Tagen anzuzeigen.
2. Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist. Die geforderten Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
3. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
4. Die versicherte Person hat für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu sorgen; sie hat insbesondere die Weisungen des Arztes gewissenhaft zu befolgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
5. Jeder Berufswechsel der versicherten Person ist unverzüglich anzuzeigen.
6. Der Neuabschluß einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden.
Wird eine der Nr. 1) bis 4) genannten Obliegenheiten verletzt, ist der Versicherer nach Maßgabe des Par. 6 Abs. 3 VV leistungsfrei. Bei Verletzung der Obliegenheiten 5) und 6) ist der Versicherer dann leistungsfrei, wenn er die Versicherung kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat ab Kenntnisnahme der Obliegenheitsverletzung.
Wichtig: Der Versicherungsnehmer muß auch die Obliegenheitsverletzungen einer mitversicherten Person gegen sich gelten lassen.
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