|
|
| Ihr Versicherungsdepot - Verträge verwalten, optimieren und sparen - Jetzt registrieren! |
| Versicherungslexikon | |
| A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Z - Begriff nicht gefunden? | |
Von einer "ordentlichen Kündigung" spricht man in der Regel dann, wenn kein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt.
Die ordentliche Kündigung ist je nach Gesellschaft entweder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres oder zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, d.h. zwischen Zugang der Kündigung und dem Ende des Vertrages müssen drei volle Kalendermonate liegen. Fällt der letzte Tag der Erklärungsfrist auf einen Samstag oder Sonn- bzw. Feiertag, ist die Kündigungsfrist auch dann gewährt, wenn sie am nächsten Werktag zugegangen ist.
Zu den Kündigungsterminen einzelner PKV-Gesellschaften:
Siehe Kündigungstermine der PKV.
Eine ordentliche Kündigung braucht nicht begründet zu werden. Sie kann auf einzelne Personen oder Tarife beschränkt werden.
Siehe auch Kündigung der PKV.
|
|
Service:
Versicherungsdepot |
Versicherungslexikon |
Expertensuche | Diskussionsforum |
Suche
Versicherungsvergleich:
Autoversicherung |
Bauherrenhaftpflichtversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung |
Fondsgebundene Rentenversicherung | Gesetzliche Krankenkassen
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
|
Hausratversicherung
Lebensversicherung|
KFZ-Versicherung | Private Krankenversicherung
Privathaftpflichtversicherung | Rechtsschutzversicherung | Rentenversicherung
Risiko-Lebensversicherung
|
Tierhalterhaftpflichtversicherung
Unfallversicherung | Wohngebäudeversicherung | Zusatzversicherung
News:
Allgemeines | Politik |
Urteile |
Unternehmen |
Gesundheit |
Lesermeinung
Versicherungsnetz: Startseite | Werbung |
Kontakt | Impressum |
Presse | Sitemap
Fair4U © 1996-2006