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Wesentlicher Grundsatz für die ärztliche Tätigkeit, der sich aus der Einstufung des ärztlichen Berufs seiner Natur nach als freier Beruf herleitet. Im Rahmen freiberuflicher Tätigkeit können im Gegensatz zu einem Gewerbebetrieb nicht beliebig angestellte Mitarbeiter eingesetzt werden, das Unternehmen ist vielmehr vom persönlichen Einsatz des Freiberuflers abhängig.
Dieser Grundsatz gilt auch in der gesetzlichen Krankenversicherung als Voraussetzung für die Abrechenbarkeit der ärztlichen Leistungen bei der Kassenärztliche Vereinigung.
Folge davon ist die nur begrenzte Möglichkeit der Vertretung (siehe Vertreter) in der Praxis. Außerdem dürfen durch nichtärztliches Hilfspersonal (Helferinnen) nur die Leistungen erbracht werden, die delegierbar sind, die also nicht den direkten persönlichen Einsatz des Arztes voraussetzen, sondern eine ärztliche Überwachung ausreichen lassen (z. B. Injektionen).
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