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Die Möglichkeiten, entstandene Pflegekosten steuerlich geltend zu machen, sind im Einkommenssteuergesetz an verschiedenen Stellen geregelt:
- Die Beschäftigung einer Hauswirtschaftshilfe,
- der Hausgehilfin-Freibetrag,
- der Freibetrag für Heimunterbringung,
- der Pauschalbetrag für Körperbehinderte und
- eine außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art.
Hauswirtschaftshilfe:
(Zu Haushaltshilfe in der GKV, siehe dort) In Familien mit pflegebedürftigen Angehörigen soll die Mehrfachbelastung durch Haushalt, Beruf und Betreuung durch einen neuen Steuerfreibetrag für die Beschäftigung von Hauswirtschaftshilfen gemindert werden (Par. 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG). Ab dem 01.01.1990 können
- Aufwendungen bis zu DM 12.000,- jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden,
- wenn aufgrund eines hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnisses
- Pflichtbeiträge mindestens zur inländischen Rentenversicherung gezahlt werden.
Weiter ist im wesentlichen erforderlich, daß
- zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens 2 Kinder, die zum Beginn des Jahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- oder ein Hilfloser gehören.
Bei Alleinstehenden genügt bereits, daß ein Kind im Alter von höchstens 10 Jahren zum Haushalt gehört. Der Freibetrag ist haushaltsbezogen. Leben daher 2 Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, die beide die Voraussetzungen erfüllen, so erhalten sie den Höchstbetrag nur einmal. Auch gilt die sog. Zwölftelung, d.h. für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Höchstbetrag um ein Zwölftel.
Hilflos ist eine Person, die nicht nur vorübergehend so gestellt ist, daß sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf. Nicht erforderlich ist, daß die beschäftigte Person den Hilflosen oder das Kind betreut, sie muß aber hauswirtschaftliche Tätigkeiten im häuslichen Bereich verrichten.
Der Hausgehilfin-Freibetrag (siehe unten) kann daneben beansprucht werden. Gehört also eine hilflose Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen, für die ein Unterhaltsfreibetrag gewährt wird, so können ab 1990 für die Hauswirtschaftshilfe bis zu DM 12.000,- als Sonderausgaben und weitere DM 1.800,- Freibetrag als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Hausgehilfin-Freibetrag:
Diese steuerliche Erleichterung für Pflegekosten in Form eines Freibetrages wird zwar schon auf jeden Fall gewährt, wenn der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet haben. Aber auch jüngeren Steuerpflichtigen wird er gewährt, wenn
- der Steuerpflichtige selbst oder
- sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder
- ein zum Haushalt gehöriges Kind oder
- eine andere Person, die zu seinem Haushalt gehört, nicht nur vorübergehend körperlich hilflos oder schwer körperbehindert (mindestens 45 %) sind oder die Beschäftigung der Hausgehilfin wegen Krankheit einer der genannten Personen erforderlich ist.
Bis 1989 sind die Aufwendungen bis jährlich höchstens DM 1.200,- abziehbar. Ab 1990 sind die Aufwendungen ebenfalls bis DM 1.200,- jährlich abziehbar, wobei in etwa die gleichen Voraussetzungen gelten. Der Freibetrag erhöht sich aber ab 1990 auf DM 1.800,- jährlich, wenn der Steuerpflichtige oder eine andere Person in seinem Haushalt hilflos oder schwerbehindert ist. Der Freibetrag wird auch gewährt, wenn für die beschäftigte Person keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden.
Freibetrag für Heimunterbringung:
Sind der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte in einem Heim oder sonstwo dauernd zur Pflege untergebracht, so wird für die Aufwendungen ein steuerfreier Betrag von jährlich DM 1.200,- als außergewöhnliche Belastung anerkannt, der sich ab 1990 auf DM 1.800,- erhöht. Dieser Freibetrag setzt grundsätzlich voraus, daß der Hausgehilfin-Freibetrag nicht gewährt wird. Liegen die Voraussetzungen für beide Freibeträge vor, so wird der höhere Freibetrag gewährt. Ab 1990 werden beide Freibeträge nebeneinander gewährt, wenn die Ehegatten wegen Pflegebedürftigkeit eines der Ehegatten an einer gemeinsamen Haushaltsführung gehindert sind.
Körperbehinderte:
Entstehen für eine Person Pflegekosten, so ist diese zumeist körperbehindert. Das bedeutet, daß sie die verschiedenen steuerlichen Erleichterungen für Körperbehinderte beanspruchen kann, insbesondere die Pauschalbeträge für Körperbehinderte. Steht der Pauschalbetrag für Körperbehinderte einem Kind des Steuerpflichtigen zu, so wird der Pauschalbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt.
Außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art:
Aufwendungen für den Steuerpflichtigen, für seinen Ehegatten oder für seine Kinder wegen Unterbringung in einer Pflegestation werden wie Krankheitskosten behandelt und sind so als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art abziehbar, wobei allerdings eine zumutbare Belastung angerechnet wird. Dies wird allerdings ausgeschlossen, wenn diese Kosten bereits durch die Inanspruchnahme des erhöhten Pauschalbetrages für Körperbehinderte in Höhe von DM 7.200,- abgegolten sind. Denn für Blinde oder Körperbehinderte, die infolge der Körperbehinderung ständig so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können, erhöht sich der Körperbehinderten-Pauschalbetrag auf DM 7.200,-. Daneben kann noch der Freibetrag für Heimunterbringung beansprucht werden. Ein Heim (Altenheim, Kinderheim usw.) ist noch keine Pflegestation. In einem Heim kann aber eine gesonderte Pflegestation bestehen, die hier anerkannt wird.
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