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Pflegekostenversicherung

Die private Pflegekostenversicherung sieht die Erstattung der tatsächlich anfallenden Kosten im Pflegefall (s. Pflegefall in der PKV) vor - allerdings in der Regel nicht in voller Höhe. Im Gegensatz zur Pflegetagegeldversicherung, bei der als Gradmesser bestimmte Pflegestufen bestehen, ist hier das Urteil des Arztes und die Höhe der Rechnungen der Pflegepersonen entscheidend.

Die Pflegekostenversicherung zahlt

- bei ambulanter Pflege durch ausgebildete Krankenpfleger, Schwestern oder Altenpfleger und kommt auch für bestimmte Hilfsmittel (z.B. einen Krankenfahrstuhl) ganz oder teilweise auf;

- bei teilstationärer Pflege in einem Tagespflegeheim, einer Nachtklinik oder einer Werkstatt für Behinderte die erforderlichen Pflegezuschläge und die Transportkosten mit Spezialfahrzeugen zu diesen Einrichtungen;

- bei stationärer Pflege in einem konzessionierten oder öffentlichen Pflegeheim oder einer Pflegeabteilung die Pflegekosten und den Transport;

Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung (also sogenannte Hotelkosten) werden in keinem Fall bezahlt. Generell wird eine Risikobegrenzung dergestalt vorgenommen, daß die entstandenen Kosten zu höchstens 80 % ersetzt werden. Die restlichen 20 % muß der Patient selbst tragen. Anzutreffen sind auch Höchstbeträge von z.B. DM 60.000,- im Kalenderjahr.

Die einzelnen privaten Krankenversicherer gehen in Teilbereichen sehr unterschiedlich vor, bieten beispielsweise Beitragsnachlässe bei einer zusätzlichen Selbstbeteiligung oder honorieren die häusliche Pflege durch Fachkräfte zu höheren Prozentsätzen als den Aufenthalt in einem Heim. Geboten wird mitunter auch die Zahlung eines Tagegeldes bis zu DM 50,- am Tag, wenn die tatsächlichen Kosten nicht abgerechnet werden. Leistungsabschläge für eine teilweise bestehende Pflegebedürftigkeit wie bei der Pflegetagegeldversicherung, werden nicht vorgenommen.

Die Wartezeiten betragen vom Abschluß des Vertrages bis zur Leistungspflicht 3 Jahre. Außerdem gibt es nach Eintritt des Pflegefalls eine Karenzzeit von 3 Monaten bis zur ersten Zahlung und der Beitrag muß auch nach Eintritt des Pflegefalles weitergezahlt werden.

Auch für Kinder können schon Pflegeversicherungen abgeschlossen werden, vom Neugeborenen bis zum Mindestalter von fünf, sechs oder zehn Jahren. Bei Neugeborenen beginnt die Laufzeit des Vertrages unmittelbar nach der Geburt, wenn zu diesem Zeitpunkt mindestens eine Elternteil bereits drei bis zwölf Monate (je nach Versicherer) versichert ist und das Kind spätestens bis zu seinem zweiten Monatstag rückwirkend zur Geburt angemeldet wird.

Siehe auch: Pflegebedürftige,

Pflegeleistung.





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