Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung kann durch den Prüfungsausschuß bzw. Beschwerdeausschuß bei unwirtschaftlicher Verordnung von Arzneimitteln, Heilmitteln, etc. ein Regreß gegen den Arzt verhängt werden. Ein Regreß kommt insbesondere auch dann in Betracht, wenn der Arzt ein in der vertragsärztlichen Versorgung nicht verordnungsfähiges Arzneimittel (z. B. wegen fehlender Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz) verordnet hat.