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Rehabilitanten

Rehabilitanten sind Personen, die nach dem RehaAng1Gesetz von einem Rehabilitationsträger der Renten- oder Unfallversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit berufsfördernde Maßnahmen erhalten. Berufsfördernde Maßnahmen sind Leistungen, durch welche die Fähigkeit des Rehabilitanten zur möglichst dauernden Ausübung seines bisherigen Berufes oder einer seiner Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit angemessenen Erwerbs- oder Berufstätigkeit voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.

Wird neben den berufsfördernden Maßnahmen von einem der genannten Rehabilitationsträger ein Übergangsgeld gezahlt, tritt für Rehabilitanten Versicherungspflicht nach Par. 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO ein. (Personen, die Übergangsgeld von anderen Rehabilitationsträgern z.B. vom Versorgungsamt erhalten, werden von dieser Versicherungspflicht nicht erfaßt). Auch Rehaleistungen der gesetzlichen Krankenkassen führen nicht zur Versicherungspflicht.

Die Versicherungspflicht der Rehabilitanten beginnt mit dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gezahlt wird. Davon werden auch Mitglieder der privaten Krankenversicherung erfaßt. Diese können sich jedoch befreien lassen. Der Antrag dazu muß innerhalb eines Monats ab Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden. Voraussetzung für die Befreiung ist:

Der private Versicherungsschutz muß für den Rehabilitanten und seine Familienangehörigen, für die er bei unterstellter Versicherungspflicht Anspruch auf Familienhilfe hätte, Leistungen vorsehen, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Das bedeutet: Der Versicherungsschutz muß sich auf Krankenhauspflege, ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sowie Krankentagegeld erstrecken (für Familienangehörige ohne Krankentagegeldversicherung).

Auf die Leistungen der privaten Krankenversicherung muß bei Eintritt der Versicherungspflicht bereits ein Rechtsanspruch bestehen.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht der Rehabilitanten ist unwiderruflich. Sie gilt, solange der Versicherte Übergangsgeld wegen Durchführung der berufsfördernden Maßnahmen erhält.

Der von der Versicherungspflicht befreite Rehabilitant hat Anspruch auf einen Beitragszuschuß für seine befreiende private Krankenversicherung. Der Zuschuß wird vom zuständigen Rehabilitationsträger gezahlt. Er ist ebenso hoch wie der Pflichtbeitrag, der ohne die Befreiung fällig wäre, höchstens jedoch 100 % des tatsächlich gezahlten Beitrages.

Siehe Rehabilitationskur.





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