Medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sind Bestandteil der Krankenbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 27 Abs. 1 Nr. 6 SGB V). Wenn im Rahmen der ambulanten Behandlung erbrachte Rehabilitationsleistungen nicht ausreichen, kann eine ambulante oder stationäre Rehabilitationskur beansprucht werden.