Als Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gelten auch Personen, die eine Rente der Gesetzliche Rentenversicherung beantragt haben und die Voraussetzungen für eine Krankenversicherungspflicht (Rentner) erfüllen, jedoch nicht die für Voraussetzungen für eine Rente. Dies gilt nicht, wenn sie nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig sind oder Versicherungsfreiheit besteht.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags. Sie endet mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar geworden ist.