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Säumniszuschläge

Zu den Aufgaben einer Einzugsstelle gehört es, auf die pünktliche Zahlung der Beiträge zu achten. Auch die Renten und die Arbeitslosenversicherung prüfen, ob die Beiträge rechtzeitig entrichtet und weitergeleitet werden. Betriebe, die ihre Beiträge eine Woche nach Fälligkeit noch nicht gezahlt haben, können mit einem Säumniszuschlag belegt werden. Bis zu 2 % der rückständigen Beiträge. Betriebe, die länger als drei Monate in Verzug sind, müssen mit einem weiteren Säumniszuschlag rechnen.

Für jeden angefangenen Monat 1 % der rückständigen Beiträge. Zugrundegelegt werden übrigens immer die Beiträge aus allen vier Versicherungszweigen.





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