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Die Schadenversicherung beruht auf dem Prinzip der konkreten Bedarfsdeckung, indem der durch den Versicherungsfall eingetretene Vermögensschaden ersetzt wird (Par. 1 Abs. 1 Satz 1 VVG). Dieser "Aufwendungsersatz" ist allerdings nicht etwa der Gegenwert für den durch den Eintritt des Versicherungsfalls insgesamt entstandenen Vermögensschaden (Vergleich der wirtschaftlichen Vermögenslage vor und nach Schadenseintritt); es gilt im Versicherungsvertragsrecht vielmehr das Prinzip des teilweise bereichert sein. Neben der Versicherungssumme tritt die Höhe des eingetretenen (d.h. konkreten) Schadens als leistungsbegrenzender Faktor. In der Krankenversicherung gelten die Tarife der Krankheitskostenversicherung als Schadenversicherung. Ebenso dazu dürfte die Krankentagegeld-(Verdienstausfall-)-versicherung zu zählen sein, da maximal der durch die Arbeitsunfähigkeit verursachte Vermögensschaden ersetzt wird.
Demzufolge gelten grundsätzlich die Vorschriften des VVG zur Schadensversicherung mit Ausnahme derjenigen Regelungen, die wegen des Charakters der Krankheitskostenvollversicherung als Passivenversicherung nicht zur Anwendung kommen.
Im sachlichen Gegensatz zur Schadenversicherung steht die Summenversicherung.
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