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Eine Ehe wird auf Antrag eines Ehepartners (oder beider) dann geschieden, wenn sie als "gescheitert" anzusehen ist. Dies ist nach dem 1977 in Kraft getretenen Zerrüttungsprinzip der einzige Scheidungsgrund. Es wird nicht mehr danach gefragt, ob sich ein Partner "schuldhaft" verhalten hat, weil dieses Verschulden und die Ursächlichkeit dieses Verschuldens für den Bruch der Beziehung niemals exakt abgewogen werden kann. Der überwiegende Grund für das Scheitern einer Ehe liegt in den charakterlichen Unterschieden der Partner, erloschener Zuneigung, dem Auseinanderleben und Auseinander- entwickeln. Eine Ehe wird als gescheitert angesehen, wenn die Ehepartner mindestens ein Jahr in der Absicht einer künftigen Scheidung getrennt gelebt haben. Wollen beide Teile die Scheidung, geht der Familienrichter davon aus, daß die Ehe gescheitert ist und verkündet das Urteil. Will jedoch ein Partner an der Ehe festhalten und besteht nach Ermessen des Familienrichters die Chance zur Rettung der Ehe, kann er die Trennung auf drei Jahre verlängern (bei Härteklausel auch länger).
Über die Folgen einer Ehescheidung siehe:
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