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Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf ärztliche Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch, soweit dieser in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen hierfür gesetzlich vorgesehenen Einrichtung vorgenommen wird (§ 24 b SGB V).
Eine Rechtswidrigkeit liegt nicht vor in Fällen der
- eugenischen Indikation, bei der Ausnahme einer nicht behebbaren schweren Schädigung des Kindes, bis zur 22. Woche,
- kriminologische Indikation, bei der Annahme, daß die Schwangerschaft auf einer Vergewaltigung beruht, bis zur 12. Woche,
- medizinischen Indikation, wenn der Abbruch zur Abwendung einer Gefahr für das Leben oder die körperliche oder geistige Gesundheit der Schwangeren notwendig ist (§ 218 StGB).
In allen Fällen ist eine Einwilligung der Schwangeren zum Abbruch erforderlich. Bei der eugenischen und kriminologischen Indikation außerdem eine vorherige ärztliche Beratung über Hilfen für Schwangere.
Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 27.05.1993 sind darüber hinaus bis zum Inkrafttreten einer abweichenden gesetzlichen Neuregelung weitere Fälle eines Schwangerschaftsabbruchs straffrei, allerdings rechtswidrig und können daher nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen.
Im Rahmen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs besteht Anspruch auf ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft, ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch, ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verbands- und Heilmitteln sowie Krankenhauspflege, bei Arbeitsunfähigkeit auch auf Krankengeld.
Siehe auch: Sterilisation,
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