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Selbständige in der Sozialversicherung

Selbständige können im allgemeinen ihren Versicherungsschutz gegen Krankheit und ihre Vorsorge für das Alter selbst bestimmen. Dabei muss allerdings zwischen den einzelnen Versicherungszweigen differenziert werden:

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Selbständige, mit Ausnahme der Künstler und Publizisten, nicht versicherungspflichtig. Der früher mögliche freiwillige Beitritt ist seit 1989 entfallen. Wer jedoch schon vorher beigetreten oder dessen Versicherungsschutz durch die Familienversicherung sichergestellt war, kann weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Und zwar als freiwillig Versicherter. In diesem Fall gehören Selbständige kraft Gesetzes auch der Sozialen Pflegeversicherung an.

In der Gesetzlichen Rentenversicherung (gesetzliche Rentenversicherung) sind verschiedene Gruppen von Selbständigen kraft Gesetzes versicherungspflichtig. Dazu gehören selbständig tätige Lehrer, wie z. B. Fahr-, Tennis-, Musiklehrer usw., selbständige Pflegekräfte in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege, selbständige Hebammen und Entbindungspfleger, Seelotsen, Künstler und Publizisten, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer und -fischer sowie Handwerker. Für einige von ihnen gibt es noch besondere Voraussetzungen. So dürfen Lehrer und Pflegekräfte keine weiteren Arbeitnehmer beschäftigen; und Handwerker können sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, wenn sie für 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben.

Andere Selbständige können auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig werden. Das ist genau genommen eine freiwillige Pflichtversicherung. Sie muss innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragt werden und beginnt sodann mit dem Tag nach der Antragstellung. Der auf Antrag versicherungspflichtige Selbständige hat grundsätzlich den Regelbeitrag zu zahlen. Weist er ein niedrigeres oder höheres Arbeitseinkommen nach, wird dieses Einkommen der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Für die ersten drei Jahre nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit kann ohne Nachweis des tatsächlichen Arbeitseinkommens die Zahlung des halben Regelbeitrags beantragt werden.

Bei der Versicherungspflicht auf Antrag ist besonders zu beachten: Ein (späterer) Verzicht auf die Pflichtversicherung ist nicht möglich. Der Selbständige kann also aus der Pflichtversicherung nicht ausscheiden, wenn und solange er die selbständige Erwerbstätigkeit, aufgrund derer er die Pflichtversicherung beantragt hat, ausübt.

Selbständige können aber auch freiwillig der gesetzlichen Rentenversicherung beitreten. In diesem Fall können sie die Beiträge - sowohl nach der Anzahl als auch in der Höhe - frei wählen.

Welche der beiden Versicherungsarten - Pflichtversicherung auf Antrag oder freiwillige Versicherung - günstiger ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Stets zu bedenken ist dabei, dass mit freiwilligen Beiträgen allein nicht mehr der Invaliditätsschutz, also der Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, aufrecht erhalten werden kann. Dazu sind Pflichtbeiträge erforderlich. Wer also vor der Wahl - Pflichtversicherung auf Antrag oder freiwillige Versicherung - steht, sollte sich eingehend beraten lassen.

Unter bestimmten Bedingungen ist es seit Februar 2006 möglich, sich auch als Selbstständiger freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu versichern. Die Regelung hat vorerst bis zum Jahr 2010 Gültigkeit und ist für Personen geschaffen worden, die bereits vorher als Arbeitnehmer, Azubis oder sonstiges pflichtversichert waren.

Mit den "Hartz-III-Reformen" wurde diese Möglichkeit ohne große öffentliche Debatte eingeführt.

Voraussetzung:

- Der Selbständige war innerhalb der letzten 24 Monate vor Gründung seiner Selbständigkeit mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

- Berücksichtigt werden kann auch der Bezug von Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld während dieses Zeitraumes.

Antragstellung:

- Der Antrag auf Einzahlung in die freiwillige Arbeitslosenversicherung oder freiwillige Weiterversicherung muss bis spätestens einen Monat nach Begründung der Selbständigkeit bei der Agentur für Arbeit am Wohnort gestellt werden.

Bei Selbständigen, die neben ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist zu beachten:

- In der gesetzlichen Krankenversicherung sind sie generell versicherungsfrei. Auch in einer nebenher ausgeübten Beschäftigung. Voraussetzung ist allerdings, dass sie hauptberuflich selbständig tätig sind. Das wird angenommen, wenn der Selbständige in seiner Nebenbeschäftigung weniger als 18 Stunden wöchentlich arbeitet.

In der Praxis der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung wird dann von der "widerlegbaren Vermutung" ausgegangen, dass die selbständige Erwerbstätigkeit im Mittelpunkt steht. Hauptberuflichkeit wird ferner angenommen, wenn ein Selbständiger in seinem Betrieb mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt.

- In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird die Nebenbeschäftigung nach den allgemeinen Grundsätzen beurteilt (Siehe: Geringfügige Beschäftigung und Mehrfachbeschäftigte).

Zur Unterscheidung Arbeitnehmer Selbständiger siehe auch Beschäftigungsverhältnis.





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