Mit den Sonderentgelten wird nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) ein Teil der Allgemeine Krankenhausleistungen für einen bestimmten, in der Anlage 2 zur BPflV aufgelisteten Behandlungsfall oder Leistungskomplex eines Behandlungsfalles vergütet.
Für einzelne Sonderentgelte können Zuschläge bis zu 30 %, aber auch angemessene Abschläge vereinbart werden.