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Studenten

Seit 1975 gibt es die studentische Krankenversicherung. In ihr sind alle Studenten versicherungspflichtig, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind. Diese Pflichtversicherung ist besonders günstig, denn angesichts der Einkommensverhältnisse von Studenten wird nur ein geringer Beitrag erhoben (siehe Beitragssatz für Studenten). Er ist für alle Studenten gleich und beträgt seit dem Wintersemester 2003/2004 im gesamten Bundesgebiet  46,60 EUR monatlich. In der Pflegeversicherung ist im gleichen Zeitraum ein Beitrag von monatlich 7,92 EUR zu zahlen.

Um Mißbräuche zu vermeiden, wurde die studentische Krankenversicherung seit 1989 zeitlich begrenzt. Sie endet nunmehr mit Abschluß des 14. Fachsemesters, spätestens mit Vollendung des 30. Lebensjahres. Nur in Ausnahmefällen, wenn die Art der Ausbildung oder persönliche Gründe dies rechtfertigen, wird die Pflichtversicherung noch darüber hinaus fortgesetzt. Solange die Studenten noch in der beitragsfreien Familienversicherung betreut werden (im allgemeinen bis zum 25. Lebensjahr), sind sie nicht versicherungspflichtig.

Die Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung beginnt grundsätzlich mit Semesterbeginn. Für Studenten, die sich erst später einschreiben oder zurückmelden, beginnt sie mit dem Tag der Einschreibung oder Rückmeldung. Die Mitgliedschaft endet sieben Monate nach Beginn des letzten Semesters, spätestens mit der Exmatrikulation. Bei den Ersatzkassen wird sie danach in eine freiwillige Mitgliedschaft umgewandelt, sofern nicht der Austritt erklärt wird.

Angesprochen sind Studenten, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hoch oder Fachhochschule eingeschrieben sind. Zum Nachweis dient die Immatrikulationsbescheinigung. Personen, die während ihres Studiums eine Beschäftigung ausüben, sind in diesem "Studentenjob" unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfrei. Einheitlich in allen Versicherungszweigen.

Das Arbeitsverhältnis eines Studenten ist versicherungsfrei,

- wenn die Beschäftigung wöchentlich auf nicht mehr als 20 Stunden beschränkt ist. Bei dieser Stundenzahl wird davon ausgegangen, daß er sich noch überwiegend seinem Studium widmen kann. Der Verdienst spielt für die Versicherungsfreiheit keine Rolle. In einigen Fällen kann die 20StundenGrenze auch überschritten werden. Zum Beispiel dann, wenn der Student in erster Linie abends oder am Wochenende jobbt. Dann bleibt für das Studium immer noch genügend Zeit.

- wenn die Beschäftigung ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt wird. Dann gibt es weder eine Zeit- noch eine Verdienstgrenze.

- wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet ist. Wird dieser Zeitraum wider Erwarten überschritten, tritt Versicherungspflicht von dem Zeitpunkt der Überschreitung an ein. Stellt sich eine Überschreitung bereits im Laufe der Beschäftigung heraus, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tage, an dem die Überschreitung bekannt wird.

- wenn während der Immatrikulation an einer Hochschule/Fachhochschule ein in einer Studien - oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolviert wird (siehe: Praktikanten).

- wenn hauptberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Das Arbeitsverhältnis eines Studenten ist versicherungspflichtig,

- wenn die Beschäftigung über zwei Monate hinausgeht, wöchentlich mehr als 20 Stunden umfaßt, nicht nur auf die Semesterferien beschränkt ist und keine selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.

- wenn ein Student im Laufe eines Jahres mehr als 26 Wochen beschäftigt ist. Der Jahreszeitraum ist vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung zurückzurechnen. Anzurechnen sind alle Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden.

- wenn die Beschäftigung schon vor dem Studium begonnen hat und für die Dauer des Studiums eine Beurlaubung unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt vereinbart wird. Die Versicherungspflicht besteht nur dann weiter, wenn die monatlichen Arbeitsbezüge die Geringfügigkeitsgrenze von 400,00 EUR übersteigen.





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