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Die Bundespflegesatzverordnung geht von "teilstationären Leistungen" aus, ohne sie zu definieren. Man versteht darunter eine Krankenhausleistung, die eine regelmäßige Verweildauer im Krankenhaus von weniger als 24 Stunden umfaßt, vorwiegend angeboten in einer Tages- oder Nachtklinik. Die Patienten verbringen dort nur den entsprechenden Tagesabschnitt mit der ärztlichen Behandlung, die restliche Zeit aber außerhalb des Krankenhauses. Ein solcher "Aufenthalt" ist nicht identisch mit einer stationären Heilbehandlung wie sie in den AVB der privaten Krankenversicherer als Leistungsgrund erscheint.
Die privaten Krankenversicherer zahlen bei teilstationärer Behandlung in der Regel kein Krankenhaustagegeld. Für den Ersatz tatsächlich entstandener Kosten wird zumeist geleistet.
Die teilstationäre Behandlung ist auch im Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten (§ 39 Abs. 1 SGB V).
Siehe auch: Krankenhausbehandlung,
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