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Wechselt ein Arbeitnehmer von Voll in Teilzeittätigkeit mit einem Einkommen unter der Jahresarbeitsverdienstgrenze, sieht § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ein Befreiungsrecht vor. Befreien lassen können sich Arbeitnehmer, die
- als Angestellte oder Arbeiter tätig sind und
- bisher wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze schon mindestens fünf Jahre versicherungsfrei waren.
Die FünfJahresfrist beginnt am Tag vor der Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung rückwärts verlaufend. Der Antrag muß innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse (z. B. AOK, nicht Ersatzkasse) gestellt werden. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Achtung:
Während des Erziehungsurlaubes läßt das Bundeserziehungsgeldgesetz eine Teilzeitbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber zu, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden nicht übersteigt. Beamte dürfen 20 Wochenstunden arbeiten. Sinkt dadurch das Einkommen unter die Jahresarbeitsverdienstgrenze, können sich die Betroffenen von der eintretenden Versicherungspflicht ebenfalls befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Der Antrag muß innerhalb eines Monats nach Beginn der Teilzeitbeschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse (z. B. AOK, kann auch Ersatzkasse sein) gestellt werden. Die Befreiung gilt nur für die Dauer des Erziehungsurlaubes.
Wird die Teilzeitarbeit nach Ende des Erziehungsurlaubes fortgesetzt, tritt Versicherungspflicht als Arbeiter/Angestellter nach § 5 (Abs. 1 Nr. 1 SGB V ein, von der keine Befreiung möglich ist.
Der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag bleibt während der Teilzeitbeschäftigung erhalten.
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