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Grundsätzlich steht dem Arzt die freie Wahl der Therapie zu, sofern er von deren medizinischen Notwendigkeit überzeugt ist und er diese Überzeugung aufgrund seiner fachlichen Kompetenz gewonnen hat.
Bei mehreren Therapiealternativen ist der Patient unter Einbeziehung der jeweils spezifischen Risiken über diese aufzuklären und muß zur gewählten Therapie seine Einwilligung erteilen.
Einschränkungen der Therapiefreiheit bestehen insoweit, als der Arzt bei mehreren risikogleichen Möglichkeiten die Therapie mit der größtmöglichen Erfolgsaussicht und bei mehreren gleichwertigen Möglichkeiten die mit dem geringsten Risiko zu wählen hat.
In der gesetzlichen Krankenversicherung hat darüber hinaus die Therapiewahl das Wirtschaftlichkeitsgebot zu berücksichtigen, da Versicherte lediglich Anspruch auf ausreichende, zweckmäßige und das Maß des Notwendigen nicht überschreitende Leistungen haben.
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