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Überforderungsklausel

Die Überforderungsklausel schützt Versicherte vor unzumutbaren Belastungen durch Zuzahlungen. Je nach Leistungsfähigkeit des Versicherten hat eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Zuzahlungspflicht zu erfolgen.

Vollständige Befreiung kommt dann in Betracht, wenn

- die monatliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt weniger als 40 % der monatlichen Bezugsgröße betragen,

- der Versicherte Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe, Kriegsopferfürsorge, Ausbildungsförderung oder Arbeitsförderungshilfen erhält,

- Kosten der Unterbringung in einem heim von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden.

In diesen Fällen entfallen alle Zuzahlungen zu Arznei-, Verband-, Heil-, oder Hilfsmittel sowie zur stationären Behandlung; auch hat die Krankenkasse die im Zusammenhang mit einer kassenärztlichen Leistung notwendigen Fahrkosten zu übernehmen sowie den vom Versicherten sonst zu tragenden Teil der berechnungsfähigen Kosten für Zahnersatz.

Eine teilweise Befreiung hat dann zu erfolgen, soweit die während eines Kalenderjahres entstandenen notwendigen Fahrkosten und Zuzahlungen zu Arznei, Verband- und Heilmitteln die Belastungsgrenze übersteigen.

Diese beträgt bei einem Bruttoeinkommen bis zu 72.000,00 DM jährlich (= 6.000,00 DM monatlich) / Beitrittsgebiet: 61.200,00 DM jährlich (= 5.100,00 DM monatlich) in 1996 maximal 2 % des Jahreseinkommens. Liegt das Einkommen höher, beträgt sie 4 %. Maßgeblich für die Ermittlung der Belastungsgrenze ist das Familieneinkommen und die Zahl der Familienmitglieder.

Siehe auch: Eigenanteil und

Kostenerstattung.





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