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Wenn ein Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub nimmt, endet die entgeltliche Beschäftigung. Sein Versicherungsschutz bleibt noch für längstens einen Monat fortbestehen. Dauert der unbezahlte Urlaub nicht länger, so wird die Mitgliedschaft ununterbrochen weitergeführt (§ 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Eine Abmeldung ist nicht erforderlich. Wenn dagegen die Monatsfrist überschritten wird, endet die Mitgliedschaft und der Arbeitnehmer muß mit dem letzten Tag dieser Frist abgemeldet werden. Nimmt der Arbeitnehmer seine Arbeit später wieder auf, wird er vom Betrieb neu angemeldet. Für den Versicherungsschutz spielt es übrigens keine Rolle, ob der unbezahlte Urlaub befristet ist oder nicht. Die Mitgliedschaft bleibt auch dann für einen Monat erhalten, wenn der unbezahlte Urlaub von vornherein für einen längeren Zeitraum vereinbart wird. Da kein Arbeitsentgelt anfällt, werden für die Zeit des unbezahlten Urlaubes auch keine Beiträge erhoben. Sofern jedoch eine Sonderzuwendung gezahlt wird, ist diese auch beitragspflichtig. Ebenso wird der unbezahlte Urlaub bis zu einem Monat für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenze bzw. anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze als beitragspflichtige Zeit angerechnet.
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