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Unentschuldigtes Fehlen

In gleicher Weise wie beim "Unbezahlter Urlaub" bleibt der gesetzliche Versicherungsschutz auch bestehen, wenn der Arbeitnehmer unentschuldigt fehlt. Also auch für längstens einen Monat. Wer länger fehlt, muß mit dem letzten Tag der Monatsfrist abgemeldet werden. Die Mitgliedschaft bleibt allerdings nur so lange erhalten, wie auch das Arbeitsverhältnis noch fortbesteht. Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb der Monatsfrist aufgelöst, so geht mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses auch die Mitgliedschaft zu Ende.





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