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Das USG regelt die Unterhaltspflicht des Staates für Wehrpflichtige und deren Familienangehörigen. Die Bestimmungen des USG erstrecken sich auf
- Grundwehrdienstleistende
- Zivildienstleistende und
- Teilnehmer an Wehrübungen
Ein Anspruch auf Leistungen nach dem USG besteht nicht für Bundeswehrangehörige, die Dienstbezüge als Berufs- oder Zeitsoldaten erhalten.
Während des Wehr- und Zivildienstes haben die Wehrpflichtigen Anspruch auf freie Heilfürsorge durch den Bund. Daneben ersetzt der Bund den Wehrpflichtigen die Aufwendungen für eine Anwartschaftsversicherung. Für die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne eigenes Einkommen werden die vollen Beiträge zur privaten Krankenversicherung übernommen.
Ausnahme: Wehrpflichtige Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, die einen militärfachlichen Dienst verrichten, erhalten Dienstbezüge. Dadurch entfällt der Anspruch auf die Erstattung des Anwartschaftsbeitrages. Ersatzdienstleistende Ärzte, Zahnärzte und Apotheker in Zivilkrankenhäusern werden wie normale Wehrdienstleistende behandelt. Das heißt: Sie bekommen den Anwartschaftsbeitrag für die eigene Versicherung und den Beitrag für die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ersetzt.
Die Ansprüche nach dem USG sind bei der Unterhaltssicherungsbehörde der für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung geltend zu machen.
Siehe auch: Wehrpflicht.
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