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Wer seinen Urlaub in einem Land verbringt, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, hat Anspruch auf den Leistungsumfang der ausländischen Krankenkasse. Jedoch nur, wenn er den Auslandsberechtigungsschein verwendet. Es kommt häufig vor, daß dieser von den Ärzten nicht akzeptiert wird. Für Länder, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung keine Kosten.
Rücktransportkosten werden von der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nicht übernommen.
Kosten von Schutzimpfungen bei Urlaubsfernreisen sind ausgegrenzt (§ 20 Abs. 3 S. 4 SGB V).
Ist während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts eine Behandlung unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse dies vor Beginn des Auslandsaufenthaltes festgestellt hat. Die Kosten dürfen nur bis zur der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und nur für längstens 6 Wochen im Kalenderjahr übernommen werden. Eine Kostenübernahme ist nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland begeben.
Zur Mitgliedschaft bei unbezahltem Urlaub, siehe Unbezahlter Urlaub.
Siehe auch: Ausland,
Auslandsreiseversicherung in der privaten Krankenversicherung
Bei Auslandsurlaub sollten Sie folgendes beachten:
- Prüfen Sie vor Ihrem Auslandsurlaub, ob Ihr Krankenversicherungsschutz auch dort gilt.
- Durchqueren Sie bei der Fahrt zu Ihrem Reiseziel andere Länder, benötigen Sie auch für diese einen Auslandskrankenschein.
- Erkundigen Sie sich spätestens nach Ankunft am Urlaubsort, wo Sie den Auslandskrankenschein gegen eine örtliche Anspruchsbescheinigung eintauschen können und welche Vertragsärzte eine eventuelle Behandlung durchführen.
- Müssen Sie im Ausland behandelt werden, lassen Sie sich quittierte und spezifizierte Rechnungen ausstellen. Diese reichen Sie beim ausländischen Versicherer ein.
- Wurde der Auslandskrankenschein nicht akzeptiert, reichen Sie Ihre Kostenrechnungen sofort nach der Rückkehr in die Bundesrepublik bei Ihrer Krankenkasse ein.
- Minimieren Sie Ihr Kostenrisiko durch den Abschluß einer Auslandsreisekrankenversicherung. Denken Sie auch an die eventuelle Notwendigkeit eines Rücktransportes in die Bundesrepublik und vergleichen Sie die Konditionen.
- Prüfen Sie vor Abschluß einer Auslandsreisekrankenversicherung, welche Kündigungsfristen gelten.
- Bei unbezahlter Urlaub von mehr als 1 Monat muß Sie der Arbeitgeber bei der Krankenkasse abmelden.
- Arbeitsunfähigkeitstage während des Urlaubs dürfen nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden.
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