Als Vergleichsbeitrag gilt der durchschnittliche Beitragssatz der versicherungspflichtigen Mitglieder mit Anspruch auf Lohnfortzahlung derjenigen Ortskrankenkassen, die ihren Sitz im Bezirk der Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) haben (Siehe Beitragstabelle GKV).