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Im Interesse der Rechtssicherheit ist es erforderlich, daß Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag einer privaten Krankenversicherung nicht zeitlich uneingeschränkt geltend gemacht werden können. Dem gilt das Prinzip der Verjährung.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach dem Gesetz in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte. Dies ist das Jahr, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
Einige private Krankenversicherer weichen von dieser Regelung zu Gunsten des Versicherungsnehmers ab und berufen sich in der praktischen Fallbearbeitung erst nach 3 Jahren auf die Einrede der Verjährung.
Zur Verjährung von Sozialversicherungsbeiträgen, siehe dort.
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