Auch die Gesamtsozialversicherungsbeiträge unterliegen einer Verjährung. Sie verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. z.B. Beiträge, die 1996 fällig werden, verjähren demzufolge am 31.12.2000. Vom Grundsatz der vier Jahre gibt es eine Ausnahme: Beiträge, die vorsätzlich vorenthalten wurden, verjähren erst nach 30 Jahren.