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wieder erstattet (Erstattung von Beiträgen). Aus Vereinfachungsgründen hat der Arbeitgeber noch eine Alternative:
Er kann den Erstattungsanspruch mit den von ihm zu zahlenden Beiträgen verrechnen. Dabei muß jedoch gewährleistet sein, daß auch der Arbeitnehmer seinen Beitragsanteil zurückerhält. Der Arbeitnehmer muß im übrigen eine Erklärung abgeben, daß er keine Leistungen erhalten hat und die Rentenversicherungsbeiträge auch nicht als freiwillige Beiträge verbleiben sollen. Es gibt auch zeitliche Grenzen. In voller Höhe können Beiträge nur verrechnet werden, wenn der Beginn des Erstattungszeitraumes nicht mehr als sechs Kalendermonate zurückliegt. Sollen nur Beitragsteile verrechnet werden, so darf der Erstattungszeitraum nicht mehr als 24 Monate zurückliegen.
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