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In der Sozialversicherung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer versicherungspflichtig (Versicherungspflicht). Für bestimmte Personengruppen, die im Gesetz namentlich genannt sind, wird dieser Grundsatz durchbrochen. Sie sind versicherungsfrei. Der Grund liegt im allgemeinen darin, daß diese Personengruppen anderweitig sozial gesichert sind. So brauchen Beamte, die im Alter Pension erhalten, in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert zu werden. Für die Arbeitslosenversicherung besteht ebenfalls kein Anlaß, weil sie in ihrem Beamtenverhältnis unkündbar sind.
In anderen Fällen soll den Arbeitnehmern eine größere Entscheidungsfreiheit eingeräumt werden. Deshalb sind z.B. die höherverdienenden Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung von der Versicherungspflicht ausgenommen. Versicherungsfrei sein bedeutet, daß man aufgrund der Beschäftigung nicht versichert ist. Es sind keine Beiträge zu zahlen und es entstehen keine Leistungsansprüche.
Versicherungsfreie Arbeitnehmer müssen vom Arbeitgeber nicht angemeldet werden (Meldungen, Ausnahme: Geringfügig Beschäftigte). Die Beurteilung der Versicherungsfreiheit durch den Arbeitgeber muß jedoch "prüffähig" sein. Deshalb sind die Unterlagen, mit denen sie begründet wird, z. B. die Immatrikulationsbescheinigung bei Studenten, aufzubewahren.
Siehe auch: Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung
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