Versicherungspflichtig Beschäftigte, für die eine Orts-, Betriebs- oder Innungskrankenkasse zuständig ist, können die Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse (Ersatzkassen)wählen, wenn sie zu dem Mitgliederkreis gehören, den die gewählte Ersatzkasse aufnehmen darf. Umgekehrt können Mitglieder von Ersatzkassen die Mitgliedschaft bei der zuständigen Orts-, Betriebs- oder Innungskrankenkasse wählen.