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Wartezeiten in der PKV

Der Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung beginnt nach Ablauf der Wartezeiten. Diese rechnen ab technischem Versicherungsbeginn und sind wie folgt gegliedert:

Allgemeine Wartezeit: 3 Monate.

Besondere Wartezeiten (für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie): 8 Monate.

Bei Unfällen entfällt die allgemeine Wartezeit. Die allgemeine Wartezeit entfällt in der Regel ferner für den Ehegatten einer seit mindestens drei Monaten beim entsprechenden Unternehmen versicherten Person, wenn für diesen innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung ein gleichartiger Versicherungsschutz beantragt wird. Das gleiche gilt für die besonderen Wartezeiten, wenn der Ehepartner bereits acht Monate beim entsprechenden Unternehmen versichert war.

Die allgemeine Wartezeit und die besonderen Wartezeiten können auf Antrag des Antragstellers erlassen werden. Voraussetzung dafür ist in der Regel die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über den Gesundheitszustand innerhalb einer bestimmten Frist. (Siehe Ärztliche Untersuchung)

Bei Personen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung zur privaten Krankenversicherung wechseln, wird die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung: Die private Krankenversicherung wird spätestens zwei Monate nach dem Ausscheiden aus der gesetzlichen Kasse beantragt und der Versicherungsschutz beginnt im unmittelbaren Anschluß an die Vorversicherung.

Das gleiche gilt, wenn die versicherte Person freie Heilfürsorge im öffentlichen Dienst hatte und ausscheidet.

Die Wartezeiten gelten nicht nur für Neuabschlüsse, sondern auch für nachträglich hinzu versicherte Leistungen. Ausnahme: Bestand bereits ein artgleicher Versicherungsschutz, wird die bisherige Versicherungszeit in der Regel auf die Wartezeiten angerechnet.





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