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Vom Verband der privaten Krankenversicherung sind für die Durchführung des Wettbewerbs in der privaten Krankenversicherung Richtlinien erlassen worden ("Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft").
Ein Wechsel des privaten Versicherungsunternehmens ist in der Regel für die versicherten Personen mit Nachteilen verbunden. Deshalb sollen Ausspannungen unterbleiben. Ausspannungen mit unlauteren Mitteln oder auf unlautere Weise sind unzulässig; das gleiche gilt für die Rückwerbung. Mögliche Nachteile:
neues Eintrittsalter, Wartezeiten, Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse.
Bei Abwerbungen muß der Freigabeantrag 4 Monate nach der Kündigung dem anderen Unternehmen zugegangen sein. Dieses hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Freigabeantrages seine Entscheidung bekanntzugeben. Liegen die Voraussetzungen zur Freigabe vor, so hat das andere Unternehmen den Vertrag rückwirkend ab Beginn aufzuheben. Gezahlte Beiträge sind dem Versicherungsnehmer ohne Abzug zurückzuzahlen. Wichtig ist auch, wie lange der Vertrag mit dem ersten Unternehmen bestand:
1. Noch keine drei Jahre:
Das andere Unternehmen ist zur Freigabe verpflichtet, wenn
- der Vertrag beim ersten Unternehmen gekündigt ist,
- eine Ausspannung vorliegt,
- der Versicherungsnehmer das erste Unternehmen schriftlich beauftragt,
- Freigabeverhandlungen für ihn mit dem anderen PKV-Unternehmen zu führen,
- der Versicherungsnehmer erklärt, daß er seine Versicherung beim ersten Unternehmen fortsetzen will,
- die schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers vorliegt, aus der der Tatbestand einer Werbung oder Ausspannung mit unlauteren Mitteln oder auf unlautere Weise ersichtlich ist. Letzteres liegt immer dann vor, wenn der Vermittler der Konkurrenz Kündigungshilfe geleistet hat oder der VN nicht über die mit dem Wechsel verbundenen Nachteile informiert worden ist.
2. Drei und mehr Jahre:
Hier ist das andere Unternehmen zur Freigabe wie unter 1. verpflichtet, wobei diese ohne Prüfung, ob unlautere Mittel vorgelegen haben, erfolgen muß.
Die Regelung "ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage" verbietet es dem anderen Unternehmen nicht, das Verhalten des Rückwerbers zu prüfen. Selbst wenn die Rückwerbung lauteren Grundsätzen nicht entsprechen sollte, besteht die Verpflichtung zur Freigabe. Ist ein Freigabeantrag bei dem anderen Unternehmen gestellt, so darf dieses den Versicherungsnehmer nicht zur Rücknahme des Freigabeantrages veranlassen. Eine derartige Einflußnahme auf den Versicherungsnehmer ist unzulässig. Es soll damit verhindert werden, daß der Versicherungsnehmer zum Spielball der Interessen beider beteiligter Versicherer wird. Bei einem Verstoß dagegen wäre der Fall so zu behandeln, als ob die Rücknahme des Freigabeantrages nicht erfolgt wäre.
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