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Die ehemalige Wissenschaftlichkeitsklausel (MB/KK 76 Par. 5 1 f) wurde aufgrund eines richterlichen Beschlusses des BGH neu gefaßt. Bisher fiel unter den Begriff "Wissenschaftlichkeitsklausel", daß in der PKV keine Leistungspflicht für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethoden oder Untersuchungsmethoden und Arzneimittel besteht.
Nach dem Urteil des BGH vom 23.06.1993 wurde die ehemalige Wissenschaftlichkeitsklausel in den AVB (MB/KK 76 § 4.6) wie folgt neugefaßt:
"Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- und oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinscher Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre."
Die derzeitige Erstattungspraxis erfolgt im Hinblick auf die im Urteil genannten Voraussetzungen und die medizinische Notwendigkeit der durchgeführten Behandlung bzw. Medikation (§ 1 Absatz 2 MB/KK). Das heißt u.a., der Versicherungsnehmer muß den Wirksamkeitsnachweis der alter-nativen Behandlungsmethode erbringen (z.B. durch eine Bestätigung des Arztes).
Anthroposophisch-medizinische Behandlung
Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie
Bei diesen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ist nunmehr eine vorhandene wissenschaftliche Anerkennung nicht mehr unbedingt erforderlich. Die mit diesem Thema verbundene Problematik ist damit allerdings nicht grundsätzlich beseitigt.
Ein Hilfe für den Versicherten stellt dazu nach wie vor ein Urteil des OLG Frankfurt vom 11.06.1987 und der BGH dar:
"Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und Arzneimittel kann der Versicherte leicht selbst erkennen, indem er sich von seinem Arzt darüber aufklären läßt, ob die von diesem vorgesehenen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und Arzneimittel hierunter fallen. Hierüber hat ihn der Arzt schon von selbst aufzuklären, will er sich nicht ihm gegenüber schadenersatzpflichtig machen (BGH, NJW 83, 2630)".
Dieses Urteil bedeutet, daß es zu den Nebenpflichten des Arztes (sinngemäß jedoch nicht eindeutig für Heilpraktiker anzuwenden) gehört, über das Fehlen der allgemeinwissenschaftlichen (bzw. schulmedizinischen) Anerkennung der beabsichtigten Methoden aufzuklären. Ganz sicher kann der Versicherte gehen, wenn er im Zweifelsfall den Behandler danach fragt, ob eine allgemein wissenschaftliche Anerkennung vorliegt.
Darüber hinaus kann sich der Versicherte auf dem Wege der Voranfrage in der Leistungsabteilung des Versicherers schützen. Für konkrete Auskünfte des Versicherers wird i.d.R. ein Attest vorausgesetzt, sowie eine schriftliche Aufstellung über Art und Umfang der geplanten Maßnahmen, denn bei besonders schweren, seltenen Krankheiten, ist durchaus eine Kostenbeteiligung auf dem Kulanzwege möglich.
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