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Zahlung von Beiträgen

Es ist Aufgabe des Arbeitgeber, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge bei der Krankenkasse einzuzahlen. Und zwar bis zu dem in der Satzung festgelegten Zahltag. Am Zahltag werden die Beiträge für den Vormonat fällig.

Siehe: Fälligkeit der Krankenversicherungsbeiträge

Die Zahlung ist geleistet, wenn die Einzugsstelle über das Geld verfügen kann. Bei Barzahlung ist dies der Tag des Geldeingangs. Doch diese Zahlungsweise bleibt in der Praxis die Ausnahme. Im allgemeinen werden die Beiträge per Scheck, Überweisung, Kontoeinzahlung oder Abbuchung gezahlt. In all diesen Fällen kommt es auf den Tag der Wertstellung an. Wertstellung bedeutet, daß die Beiträge vom Geldinstitut zugunsten der Krankenkasse zum Wert gestellt werden. An diesem Tag gelten die Beiträge als gezahlt. Bei Zahlungsverzug kann es zu Säumniszuschlägen kommen.





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