Die Kassenzahnärztliche Vereinigung führt gemäß § 1 Zahnärzte-Zulassungsverordnung das Zahnarztregister, in das alle zugelassenen Zahnärzte, sowie Zahnärzte, die die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen (Approbation und 2-jährige Vorbereitungszeit), aufzunehmen sind.
deren Erläuterungen für Zahnärzte in der vertragszahnärztlichen Versorgung entsprechend Geltung haben.