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Zeitversetzte Bezüge

Nicht selten gibt es Bezüge, die regelmäßig zeitversetzt abgerechnet und gezahlt werden. Wie etwa Überstundenvergütungen, die immer erst einen oder zwei Monate nach der tatsächlichen Arbeitsleistung abgerechnet werden. In diesen Fällen muß der Arbeitgeber die Beitragsberechnung für zurückliegende Zeiträume nicht korrigieren. Er hat auch die Möglichkeit, diese Bezüge dem nächsten oder übernächsten Abrechnungszeitraum zuzuordnen. Er muß sich jedoch für einen dieser beiden Abrechnungszeiträume entscheiden und kann dann nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse wechseln.





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