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Gesetzlicher ehelicher Güterstand (§ 1363 BGB). Das eheliche Güterrecht sieht neben der Zugewinngemeinschaft noch die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft vor, die eines notariellen Ehevertrages mit Festlegung des Güterstandes betreffen.
In der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehegatte sein Vermögen in seinem Eigentum und unter seiner Verwaltung, ein gemeinschaftliches Vermögen besteht nicht. Im Falle der Scheidung hat jedoch der Ehegatte mit dem kleineren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten in Höhe des hälftigen Unterschiedsbetrages zwischen den Zugewinnen beider Ehegatten. Dabei erfolgt die Berechnung des Zugewinns aus einem Vergleich des Vermögens bei Beginn und bei Ende der Ehe.
Einzelne Vermögensbestandteile können durch Vereinbarung aus der Zugewinnberechnung herausgenommen werden.
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