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Voraussetzung für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Tätigkeit und damit für die Abrechnung von Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Zulassung erfolgt auf Antrag und bei Nachweis der erforderlichen Voraussetzungen durch den dafür eingerichteten Zulassungsausschuß. Soweit durch die Einschränkungen der Bedarfsplanung Zulassungsbeschränkungen nicht angeordnet sind, hat jeder die Voraussetzungen erfüllende Arzt einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Zulassung.
Daneben besteht die Möglichkeit der Ermächtigung für Krankenhausärzte, die allerdings nur in Frage kommt, wenn dafür eine Bedürfnis gegeben ist, d. h., niedergelassene Vertragsärzte sind nicht in ausreichender zahl vorhanden oder können bestimmte Leistungen nicht in erforderlichem Umfang erbringen.
Die Zulassung endet mit Tod, Verzicht, Entzug oder Wegzug aus dem Zulassungsbezirk.
Siehe auch: Zulassungsvoraussetzungen.
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