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Ein Zulassungsausschuß ist zur Beschlußfassung und Entscheidung über Angelegenheiten der Zulassung für den Bezirk jeder Kassenärztliche Vereinigung zu errichten. Besetzt wird der Zulassungsausschuß mit Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl (§ 96 SGB V).
Gegen Entscheidungen des Zulassungsausschusses ist Widerspruch zum Berufungsausschuß möglich. Widerspruchsberechtigt sind der am Verfahren beteiligte Arzt, die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen. Der Berufungsausschuß ist ebenfalls paritätisch besetzt sowie mit einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muß. Die Entscheidungen des Berufungsausschusses ist im Rahmen der Sozialgerichtsbarkeit überprüfbar.
Zulassungs- und Berufungsausschuß sind Ausschüsse der gemeinsamen Selbstverwaltung der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen.
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