Bei festgestellter Überversorgung mit einer bestimmten Arztgruppe wird vom Landesausschuß der betroffene Planungsbereich gesperrt, d. h. in dem überversorgten Fachgebiet ist eine Zulassung nicht mehr möglich. Aufgrund der seit 01.01.1993 anzuwendenden verschärften Vorschriften der Bedarfsplanung aus dem SGB V sind für ca. 50 % aller Planungsbereiche zumindest in manchen Fachgebieten Zulassungsbeschränkungen erfolgt.