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Riester-Rente

Ziel der Riester-Rente genannten Rentenreform war die Verlagerung der Altersvorsorge vom Staat auf den einzelnen Bürger. Als gesetzliche Grundlage für die Riester-Rente wurde das Altersvermögensgesetz beschlossen.   

Die Maßnahmen der Riester-Renteim Einzelnen

Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge

Der Aufbau einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorge wird durch steuerliche Fördermaßnahmen flankiert, die auch und gerade Bezieher kleiner Einkommen und Familien mit Kindern besonders unterstützen sollen. Es sollen besondere Sparanreize im Rahmen der Riester-Rente gesetzt werden. Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind - ähnlich wie bei der Kindergeldregelung - im Einkommensteuergesetz als kombinierte Zulagen-/Sonderausgabenregelung verankert.

Insgesamt werden durch die Riester-Rente für die Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge in der Endstufe im Jahr 2008 rund 10 Milliarden EUR bereitgestellt.

Das Gesetz über die zusätzliche private Altersvorsorge trat zum 01.01.2002 in Kraft.

Riester-Rente - Geförderter Personenkreis

Zum Kreis der Begünstigten gehören alle Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Zu dieser Gruppe gehören neben Arbeitnehmern auch Behinderte in Werkstätten, Versicherte während einer anzurechnenden Kindererziehungszeit (Dauer: 3 Jahre), Pflegepersonen, Wehr- und Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, und Bezieher von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld einschließlich der Arbeitslosenhilfeberechtigten, auch wenn deren Leistungen auf Grund der Anrechnung von Einkommen und Vermögen ruht, sowie Kraft Gesetz oder auf Antrag versicherungspflichtige Selbständige.

Durch das Altersvorsorgungsänderungsgesetz vom 20.12.2001 wurde der Kreis der Berechtigten ausgedehnt auf Beamte, Richter, Soldaten sowie Beschäftigte, die rechtlich wie Beamte behandelt werden (z.B. Lehrer und Erzieher an nichtöffentlichen Schulen).

Nicht zum Kreis der Begünstigten der Riester-Rente gehören im wesentlichen Selbständige, die eine eigene private Altersvorsorge aufbauen, Freiwillig Versicherte und die überwiegende Zahl der geringfügig Beschäftigten. Nicht begünstigt sind auch die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten.

Wenn nur ein Ehepartner zum förderfähigen Personenkreis der Riester-Rente gehört, kann abweichend von den vorstehenden Ausführungen auch der selber nicht förderfähige Ehepartner die Zulagenförderung erhalten, wenn für ihn ein eigener Vertrag abgeschlossen wird.

Riester-Rente - Grundsätze der Förderung

Die staatliche Förderung unterliegt Richtlinien. Diese sind im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz geregelt. Nach diesem Gesetz hat das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, bzw. die jetzige BaFin, als Zertifizierungsbehörde vorab prüfen, ob angebotene Altersvorsorgeprodukte die vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllen. Dieses Zertifikat stellt ausdrücklich kein staatliches Gütesiegel dar, das die Qualität des Produktes hinsichtlich Rentabilität und Sicherheit bestätigt. Die Finanzdienstleister bzw. deren Spitzenverbände können bei der Zertifizierungsstelle für Muster- oder Einzelverträge ein Zertifikat erhalten, das bescheinigt, dass ihr Produkt den staatlichen Förderkriterien entspricht und damit steuerlich gefördert werden kann.

  • Gefördert werden nach diesem Gesetz Anlagen, die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs oder bis zum Beginn einer Altersrente des Anlegers aus der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden sind und nicht beliehen oder anderweitig verwendet werden können.
  • Die Anlageformen müssen ab Auszahlungsbeginn eine lebenslange steigende oder gleichbleibende monatliche Leibrente zusichern; alternativ sind entsprechende Auszahlungen aus Fonds- oder Bankguthaben, die in der Leistungsphase ab Alter 85 mit einer Rentenversicherung verbunden sind, möglich.
  • Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten Beträge und während der Auszahlungsphase die laufenden monatlichen Zahlungen zugesagt sein. Förderunschädlich können die Anlageverträge mit einer Erwerbsminderungsrente und/oder einer Hinterbliebenenrente verbunden werden. Die Anlagen sind während der Ansparphase gesetzlich vor Pfändung sowie Anrechnung in Sozial- und Arbeitslosenhilfe geschützt.

Riester-Rente - Förderfähige Anlageformen

Förderfähig ist die Betriebliche Altersversorgung in Form von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds (soweit die Voraussetzungen für geförderte Anlagen erfüllt sind und die Beiträge aus individuell versteuerten und verbeitragten Arbeitsentgelten erbracht werden) sowie als private kapitalgedeckte Altervorsorge, Rentenversicherungen, Fonds- und Banksparpläne. Fonds- und Banksparpläne müssen mit Auszahlungsplänen und einer Restverrentungspflicht für die oberste Altersphase verbunden sein. Auch Altverträge können in die Förderung einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen für die geförderten Anlagen der Riester-Rente damit erfüllt werden.
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten die Möglichkeit, Auskünfte zum Aufbau einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge zu erteilen.

Riester-Rente - Einbeziehung von Wohneigentum

Zur Förderung von Wohneigentum sieht das Gesetz vor, dass zur Herstellung oder zum Erwerb von selbstgenutztem inländischem Wohneigentum ein Betrag zwischen 10.000 und 50.000 Euro aus dem Altersvorsorgevertrag förderunschädlich entnommen werden kann (sog. modifiziertes Entnahmemodell - Zwischenentnahmemodell -). Der entnommene Betrag muss - ohne Zinsen - in monatlichen, gleichbleibenden Raten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung löst keine erneute Förderung nach dem Altersvermögensgesetz aus. Der Anleger kann aber die Förderung nach dem Altersvermögensgesetz für weitere Aufwendungen in Anspruch nehmen. Für die nachgelagerte Besteuerung ergibt sich grundsätzlich keine Besonderheit. Beim Verkauf oder sonstiger Aufgabe der Selbstnutzung hat der Anleger die Möglichkeit, den Restbetrag innerhalb einer bestimmten Frist entweder in ein Ersatzobjekt zu investieren oder in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag einzuzahlen. Geschieht dies nicht, liegt insoweit eine schädliche Verwendung vor. Eine solch schädliche Verwendung liegt auch vor, wenn der Geförderte mit seiner Rückzahlungsverpflichtung mit mehr als einem Jahresbetrag in Rückstand gerät. In diesen Fällen ist die auf den Restbetrag entfallende Förderung zurückzuzahlen. Zusätzlich ist der Restbetrag für Zwecke der Besteuerung ab dem Zeitpunkt der Entnahme mit 5 v.H. zu verzinsen.

Riester-Rente - Förderkonzept

Der Altersvorsorgeaufwand setzt sich aus Eigenbeiträgen und Zulagen zusammen. Zur Entlastung der Bürger zahlt der Berechtigte nur seine Eigenbeiträge, die staatliche Zulage wird auf Antrag des Berechtigten von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als zentraler Stelle unmittelbar auf den begünstigten Vertrag gutgeschrieben. Die Höhe der Zulage ist abhängig von Familienstand und Kinderzahl. Darüber hinaus kann der gesamte Altersvorsorgeaufwand im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen zusätzlich gutgeschrieben. Die gezahlte Zulage verbleibt auf dem Anlagekonto.

Als Sonderausgabenabzug im Rahmen der Riester-Rente können unabhängig vom individuellen Einkommen nachfolgende Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden (Eigenbeiträge + Zulage):

in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 525 Euro (rd. 1.026 DM),
in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 1.050 Euro (rd. 2.053 DM),
in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 1.575 Euro (rd. 3.080 DM)
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu 2.100 Euro (rd. 4.107 DM).


Der Aufbau der Altersvorsorge erfolgt aus nicht versteuertem Einkommen. Daher unterliegen die späteren Auszahlungen der Steuerpflicht.

Riester-Rente - Höhe der Zulage
Die Zulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage. Die Grundzulage beträgt

in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 38 Euro (rd. 75 DM),
in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 76 Euro (rd. 150 DM),
in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 114 Euro (rd. 225 DM)
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu 154 Euro (rd. 300 DM).


Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten steht die Grundzulage jedem gesondert zu, wenn beide Ehepartner eigenständige Altersversorgungsansprüche erwerben. Das gilt auch, wenn zwar nur ein Ehepartner steuer- und versicherungspflichtige Einnahmen hat, dieser aber seinen Mindesteigenbeitrag (s. u.) leistet.

Die Kinderzulage beträgt je Kind

in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 46 Euro (rd. 90 DM),
in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 92 Euro (rd. 180 DM),
in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 138 Euro (rd. 270 DM)
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu 185 Euro (rd. 360 DM).


Die vorstehenden Zulagen vermindern sich entsprechend, wenn nicht der nachfolgende Altersvorsorgeaufwand (Eigenbeiträge + alle zustehenden Zulagen) als Mindesteigenbeitrag aufgebracht wird:

in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 In Höhe von 1,0 vom Hundert,
in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 In Höhe von 2,0 vom Hundert,
in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 In Höhe von 3,0 vom Hundert,
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich In Höhe von 4,0 vom Hundert.


des in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens, höchstens jedoch die bereits genannten Beträge, bis zu denen die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden kann.

Auch für den Fall, dass bereits alleine die Zulagen den 4% Aufwendungen entsprechen oder sie sogar übersteigen, muss zur Erlangung der vollen Zulage immer ein bestimmter Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag geleistet werden. Dieser Mindesteigenbeitrag betrugt in jedem der Veranlagungszeiträume von 2002 bis 2004 mindestens
45 Euro (rd. 88 DM) für Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist,
38 Euro (rd. 74 DM) für Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu berücksichtigen ist,
30 Euro (rd. 59 DM) für Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen
sind. Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 gilt ein einheitlicher Sockelbetrag von mindestens 60 EUR für alle Steuerpflichtigen, gleich, ob und wieviele Kinder der Steuerpflichtige hat.


Riester-Rente - Stärkung der betrieblichen Altersversorgung

Verbesserung der Rahmenbedingungen

Die betriebliche Altersversorgung wird in Zukunft für den Erwerb einer Zusatzrente eine bedeutend größere Rolle spielen. Die steuerliche Förderung ist sowohl für die betriebliche als auch für die private Vorsorge anwendbar mit dem wesentlichen Unterschied, dass für die betriebliche Altersversorgung das Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz grundsätzlich keine Anwendung findet. Damit scheidet auch die Verwendung von steuerlich gefördertem Kapital für Wohnzwecke aus, weil diese nur an einen Altersvorsorgevertrag zur privaten Vorsorge anknüpft. Mit der Einführung der Riester-Rente sind weitere Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge erheblich verbessert worden. Den Tarifparteien wird hierdurch eine immer größer werdende Verantwortung auf diesem Feld zuwachsen.

Anspruch auf betriebliche Altersversorgung

Arbeitnehmer haben jetzt einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus ihrem Entgelt, indem sie auf bestimmte Teile des Entgelts verzichten, z.B. auf einen Teil des Weihnachts- oder Urlaubsgeldes oder auf Entgelte aus geleisteten Überstunden, und diesen Teil für eine betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber einzahlen lassen (Entgeltumwandlung). Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, können sie für eine Entgeltumwandlung nur genutzt werden, wenn ein Tarifvertrag dies vorsieht oder dies durch Tarifvertrag (im Wege der Betriebsvereinbarung oder durch individuelle Vereinbarung) zugelassen ist. Für tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht ein Tarifvorrang für eine arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung.

Die Durchführung des Anspruchs auf betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung erfolgt durch Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Vereinbarung kann auf individueller, betrieblicher oder auf tariflicher Grundlage erfolgen. Besteht eine Pensionskasse oder wird ein Pensionsfonds eingerichtet, darf der Arbeitgeber diese Möglichkeit anbieten und den Anspruch hierauf beschränken. Im Übrigen kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung durch den Arbeitgeber verlangen.

Unverfallbarkeit und Mitnahme von Anwartschaften

Unverfallbarkeit in der betrieblichen Altersversorgung bedeutet, dass ein einmal erworbener Anspruch auf eine Betriebsrente nicht mehr erlöschen kann, also auch dann nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis z.B. wegen des Wechsels zu einem anderen Arbeitgeber vor dem Beginn der Zahlung einer Betriebsrente endet. Für die durch Umwandlung von Entgeltteilen erworbenen Anwartschaften wird die sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit eingeführt. Ferner werden die allgemeinen gesetzlichen Fristen für die Unverfallbarkeit von Anwartschaften bei einer durch den Arbeitgeber finanzierten Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung von 10 auf 5 Jahre verkürzt und die Altersgrenze vom 35. auf das 30. Lebensjahr vorverlegt. Dadurch verbessern sich die Bedingungen für die Mobilität der Beschäftigten, weil die Mitnahme einmal erworbener Ansprüche erleichtert wird. Die Verkürzung dieser Fristen kommt insbesondere auch Frauen zu Gute, die bisher oftmals ihre Betriebsrentenansprüche wegen kindererziehungsbedingter Unterbrechungen der Berufstätigkeit verloren haben.

Einführung von Pensionsfonds

Das Ziel, die betriebliche Altersvorsorge in die neue steuerliche Förderung mit Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug einzubeziehen, wurde durch Einführung von Pensionsfonds erleichtert. Die Förderung wurde damit indirekt auch für die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse geöffnet. Außerdem wurde vorgesehen, dass Anwartschaften in diesen Durchführungswegen steuer- und beitragsfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden können. Mit der Möglichkeit der Auslagerung dieses Vermögens wird Unternehmen ein Angebot gemacht, ihre Bilanzen und damit ihre Stellung auf dem internationalen Kapitalmarkt zu verbessern.
Für Arbeitnehmer ist damit der Vorteil verbunden, dass sie einen Rechtsanspruch gegenüber dem Pensionsfonds als externen Träger der betrieblichen Altersvorsorge erhalten und ihre Ansprüche bei einem Wechsel des Arbeitgebers mitnehmen können.

Der Pensionsfond bietet Arbeitgebern zudem den Vorzug, betriebliche Altersvorsorge durch Beitragszusagen mit einer Mindestgarantie der eingezahlten Beiträge besser kalkulieren zu können und nicht mehr allein mit höheren Risiken verbundene langfristige Verpflichtungen aus Leistungszusagen eingehen zu müssen. Der Pensionsfond zahlt lebenslange Altersrenten mit der Möglichkeit der Abdeckung des Invaliditäts- und Hinterbliebenenrisikos. Renten aus dem Pensionsfond unterliegen bei Steuerfreiheit des Aufwands der vollen Besteuerung.

Mit der größeren Freiheit bei der Vermögensanlage besteht für den Pensionsfond die Chance, ein internationalen Standards entsprechendes Management bei der Kapitalanlage einzurichten, um höhere Renditen erwirtschaften zu können, was nicht nur die Effizienz der betrieblichen Altersvorsorge noch mehr verstärken, sondern auch den Aufwand hierfür zusätzlich verringern wird. Um die Sicherheit der für ein Altersvermögen angelegten Gelder zu gewährleisten, werden Geschäftsbetrieb und Ausstattung mit Eigenkapital (Solvabilität) aufsichtsbehördlich überwacht.

Pensionsfonds stärken den Finanzplatz Deutschland. Aufgrund des eher langfristigen Charakters von Anlagen orientiert sich der Pensionsfond stärker an Substanzwerten wie Aktien und anderen Beteiligungswerten, die dem Kapitalmarkt und damit auch Wachstum und Beschäftigung zusätzliche Impulse geben.

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