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Erwerbsminderung

Erwerbsminderung ist ein Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Begriff wurde mit dem Rentenreformgesetz 1999 eingeführt und ersetzt die bis zum 31.12.2000 geltende Berufsunfähigkeit. 

 

Die Erwerbsminderung gibt dem Versicherten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres einen Rentenanspruch, sofern er in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung entrichtet und die allgemeine Wartezeit (5 Jahren bei Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung/ 20 Jahre bei Rente wegen voller Erwerbsminderung erfüllt hat) .

 

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die

- wegen Krankheit oder Behinderung

- auf nicht absehbare Zeit außerstande sind,

-  unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes

- mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein 

oder

- wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können (§ 43 Abs.2 S. 2 f. SGB VI).

 

Eine volle Erwerbsminderung liegt bei dem Versicherten nicht vor, der

 

-eine selbständige Tätigkeit ausübt oder

-eine Beschäftigung ausübt und daraus Arbeitsentgelt erzielt, welches 325 EUR übersteigt (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag von 325 EUR im Laufe eines jeden Kalenderjahres bleibt außer Betracht. Arbeitsentgelt aus mehreren Beschäftigungen wird zusammengerechnet. Nicht als Arbeitsentgelt wird Entgelt angesehen, welches eine Pflegeperson vom Pflegebedürftigen bekommt, sofern es den Umfang des Pflegegeldes gem. § 37 SGB XI nicht überschreiten, welches ein versicherungspflichtiger Behinderter von einer anerkannten Trägereinrichtung erhält oder welches ein Versicherter, der bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert war, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erzielt.  

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die

 

- wegen Krankheit oder Behinderung

- auf nicht absehbare Zeit außerstande sind,

-  unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes

- mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

 





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