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Private Altersvorsorge - Altersvermögensgesetz (AVmG)

Mit dem AVmG, welches zum 1. Januar 2002 in Kraft tritt, wird der Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge durch Zuschüsse oder steuerliche Vergünstigung gefördert.

Im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung wird nach dem "Günstigerprinzip" geprüft, ob im jeweiligen Einzelfall die von der zentralen Stelle BfA (Zulagenamt) zu gewährende Altersvorsorgezulage oder ein Sonderausgabenabzug der begünstigten Aufwendungen für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist.

Die Prüfung nimmt das Finanzamt unter Beteiligung des Zulagenamtes automatisch vor.

 

Begünstigter Personenkreis

Begünstigt sind grundsätzlich die Pflichtversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung, wie z. B.

  • Arbeitnehmer und Selbständige die versicherungspflichtig sind
  • Kindererziehende
  • Lohnersatzleistungsbezieher (auch Arbeitslose, die aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens keine Lohnersatzleistungen beziehen)
  • Beamte
  • Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

 

Nicht zum Kreis der Begünstigten gehören u. a.

  • freiwillig Versicherte (Selbständige)
  • Pflichtversicherte einer berufsständischen Versorgung (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte)

 

Begünstigte Anlageformen

Das AVmG vermeidet eine einseitige Begünstigung bestimmter Anlageformen, sondern legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein Produkt als "Altersvorsorgevertrag" zugelassen (zertifiziert) werden kann. Die Zulassung der Altersvorsorgeverträge erfolgt durch die beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen angesiedelte Zertifizierungsstelle.

Einige wesentliche Voraussetzung für die Zertifizierung:

  • In der Ansparphase müssen laufend eigene Altersvorsorgebeiträge geleistet werden. Ferner dürfen die Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Beginn einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Altersrente erbracht werden.
  • Vom Anbieter des Altersvorsorgevertrages muss bei Vertragsabschluss zugesagt werden, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und dass sicher gestellt ist, dass die Auszahlung in Form einer lebenslangen gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Leistung erfolgt.
  • Nach den Vertragsbestimmungen muss ein Anspruch darauf bestehen, den Vertrag ruhen zu lassen oder mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen.
  • Die Abtretung oder Übertragung von Forderungen oder Eigentumsrechten aus dem Vertrag an Dritte muss ausgeschlossen sein.

Begünstigt können auch Beiträge zu Verträgen sein, die vor dem 01.01.2002 abgeschlossen worden sind, wenn diese auf die neuen Bestimmungen umgestellt werden.

Auch Formen der betrieblichen Altersvorsorge wie Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung werden durch das AVmG in die geförderte Eigenvorsorge einbezogen.

Aus dem Vorsorgevertrag kann mit Zustimmung des Zulagenamtes Kapital von mind. 10.000 Euro bis höchstens 50.000 Euro als zinsloses Darlehen zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum entnommen werden. Das Darlehen muss innerhalb von 2 Jahren nach Erwerb des selbstgenutzten Wohneigentums in monatlich gleichen Raten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Zulagenberechtigten zurückgezahlt werden.

 

Zulage oder steuerliche Förderung

Die steuerliche Förderung kommt zunächst einmal in Form einer Zulage zur Eigenvorsorge, die sich aus Grund- und Kinderzulage zusammensetzt, in Betracht.

Die nachstehenden Beträge bestimmen die Zulagen

Grundzulage jährlich Kinderzulage jährlich pro Kind
in den Veranlagungszeiträumen
2002 und 2003
38 Euro
(rd. 75 DM)
46 Euro
(rd. 90 DM)
in den Veranlagungszeiträumen
2004 und 2005
76 Euro
(rd. 149 DM)
92 Euro
(rd. 180 DM)
in den Veranlagungszeiträumen
2006 und 2007
114 Euro
(rd. 223 DM)
138 Euro
(rd. 270 DM)
ab dem Veranlagungszeitraum
2008
154 Euro
(rd. 300 DM)
185 Euro
(rd. 360 DM)

 

Wichtig!

Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten steht die Grundzulage jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen zu, dass Beiträge zu einer zusätzlichen Altersvorsorge von beiden Ehegatten gezahlt werden. Gehört nur ein Ehegatte zum begünstigten Personenkreis, so steht dennoch auch dem anderen Ehegatten die Grundzulage zu, wenn auch er Altersvorsorgebeiträge zahlt. Die Kinderzulage wird der Mutter zugeordnet, es sei denn sie soll auf Antrag beider Eltern dem Vater zustehen.

Um die maximale Zulage zu erhalten, muss ein Mindesteigenbetrag aufgewendet werden.

Die Mindesteigenbeiträge errechnen sich

in den Veranlagungszeiträumen
2002 und 2003
aus 1 %
in den Veranlagungszeiträumen
2004 und 2005
aus 2 %
in den Veranlagungszeiträumen
2006 und 2007
aus 3 %
ab dem Veranlagungszeitraum
2008
aus 4 %

der in der gesetzlichen Rentenversicherung im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten individuellen beitragspflichtigen Einnahmen abzüglich der möglichen Zulagen.

Der Zulageberechtigte kann nach heutigem Stand steuerfrei Altersvorsorgebeiträge

in den Veranlagungszeiträumen
2002 und 2003
bis zu 525 Euro
(rd. 1.027 DM)
in den Veranlagungszeiträumen
2004 und 2005
bis zu 1.050 Euro
(rd. 2.054 DM)
in den Veranlagungszeiträumen
2006 und 2007
bis zu 1.575 Euro
(rd. 3.080 DM)
ab dem Veranlagungszeitraum
2008
bis zu 2.100 Euro
(rd. 4.107 DM)

als Sonderausgabe abziehen. Der Sonderausgabenabzug steht im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten jedem Ehegatten gesondert unter den Voraussetzungen zu, dass Altersvorsorgebeiträge von beiden Ehegatten gezahlt werden.

Ist der Sonderausgabenabzug für den Steuerpflichtigen günstiger als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen erstattet. Die Günstigkeitsprüfung nimmt das Finanzamt automatisch vor.

 

Verfahren zur Gutschrift der Zulage

Zur Erlangung der Zulage ist lediglich der Antrag beim Anbieter, an den die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind, zu stellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, einzureichen. Der Anbieter teilt dem Zulagenamt (BfA) die für die Errechnung der Zulagen notwendigen Daten (z. B. Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeträge) mit. Die errechnete Zulage wird zugunsten des Zulageberechtigten an den Anbieter überwiesen und dem begünstigten Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben. Auch das zuständige Finanzamt wird entsprechend unterrichtet.

Der Zulagenberechtigte erhält vom Anbieter jährlich eine Bescheinigung u. a. über die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeträge, die Summe der gutgeschriebenen Zulagen und den Stand des Altersvorsorgevermögens.

 

Verbesserter Auskunftsservice durch die Rentenversicherungsträger

Damit private Altersvorsorge individuell besser geplant werden kann erhalten alle Versicherten vom Jahr 2004 an, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, eine Renteninformation. Nach Vollendung des 54. Lebensjahres wird die Renteninformation alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Die BfA wird ohne gesetzliche Verpflichtung bereits vor dem Jahr 2004 Renteninformationen verschicken. Der genaue Zeitpunkt steht noch nicht fest.

(Pressemitteilung der BfA vom 18.05.2001)

 

siehe:

Riester-Rente

Rentenantragsteller

Rentenempfänger

Rentenreform

Rentenversicherung

Rentenversicherungsnummer

 




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