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Private Altersvorsorge - Altersvermögensgesetz (AVmG) Mit dem AVmG, welches zum 1. Januar 2002 in Kraft tritt, wird der Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge durch Zuschüsse oder steuerliche Vergünstigung gefördert. Im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung wird nach dem "Günstigerprinzip" geprüft, ob im jeweiligen Einzelfall die von der zentralen Stelle BfA (Zulagenamt) zu gewährende Altersvorsorgezulage oder ein Sonderausgabenabzug der begünstigten Aufwendungen für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist. Die Prüfung nimmt das Finanzamt unter Beteiligung des Zulagenamtes automatisch vor. Begünstigter PersonenkreisBegünstigt sind grundsätzlich die Pflichtversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung, wie z. B.
Nicht zum Kreis der Begünstigten gehören u. a.
Begünstigte AnlageformenDas AVmG vermeidet eine einseitige Begünstigung bestimmter Anlageformen, sondern legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein Produkt als "Altersvorsorgevertrag" zugelassen (zertifiziert) werden kann. Die Zulassung der Altersvorsorgeverträge erfolgt durch die beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen angesiedelte Zertifizierungsstelle. Einige wesentliche Voraussetzung für die Zertifizierung:
Begünstigt können auch Beiträge zu Verträgen sein, die vor dem 01.01.2002 abgeschlossen worden sind, wenn diese auf die neuen Bestimmungen umgestellt werden. Auch Formen der betrieblichen Altersvorsorge wie Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung werden durch das AVmG in die geförderte Eigenvorsorge einbezogen. Aus dem Vorsorgevertrag kann mit Zustimmung des Zulagenamtes Kapital von mind. 10.000 Euro bis höchstens 50.000 Euro als zinsloses Darlehen zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum entnommen werden. Das Darlehen muss innerhalb von 2 Jahren nach Erwerb des selbstgenutzten Wohneigentums in monatlich gleichen Raten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Zulagenberechtigten zurückgezahlt werden. Zulage oder steuerliche FörderungDie steuerliche Förderung kommt zunächst einmal in Form einer Zulage zur Eigenvorsorge, die sich aus Grund- und Kinderzulage zusammensetzt, in Betracht. Die nachstehenden Beträge bestimmen die Zulagen
Wichtig! Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten steht die Grundzulage jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen zu, dass Beiträge zu einer zusätzlichen Altersvorsorge von beiden Ehegatten gezahlt werden. Gehört nur ein Ehegatte zum begünstigten Personenkreis, so steht dennoch auch dem anderen Ehegatten die Grundzulage zu, wenn auch er Altersvorsorgebeiträge zahlt. Die Kinderzulage wird der Mutter zugeordnet, es sei denn sie soll auf Antrag beider Eltern dem Vater zustehen. Um die maximale Zulage zu erhalten, muss ein Mindesteigenbetrag aufgewendet werden. Die Mindesteigenbeiträge errechnen sich
der in der gesetzlichen Rentenversicherung im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten individuellen beitragspflichtigen Einnahmen abzüglich der möglichen Zulagen. Der Zulageberechtigte kann nach heutigem Stand steuerfrei Altersvorsorgebeiträge
als Sonderausgabe abziehen. Der Sonderausgabenabzug steht im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten jedem Ehegatten gesondert unter den Voraussetzungen zu, dass Altersvorsorgebeiträge von beiden Ehegatten gezahlt werden. Ist der Sonderausgabenabzug für den Steuerpflichtigen günstiger als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen erstattet. Die Günstigkeitsprüfung nimmt das Finanzamt automatisch vor. Verfahren zur Gutschrift der ZulageZur Erlangung der Zulage ist lediglich der Antrag beim Anbieter, an den die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind, zu stellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, einzureichen. Der Anbieter teilt dem Zulagenamt (BfA) die für die Errechnung der Zulagen notwendigen Daten (z. B. Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeträge) mit. Die errechnete Zulage wird zugunsten des Zulageberechtigten an den Anbieter überwiesen und dem begünstigten Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben. Auch das zuständige Finanzamt wird entsprechend unterrichtet. Der Zulagenberechtigte erhält vom Anbieter jährlich eine Bescheinigung u. a. über die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeträge, die Summe der gutgeschriebenen Zulagen und den Stand des Altersvorsorgevermögens. Verbesserter Auskunftsservice durch die RentenversicherungsträgerDamit private Altersvorsorge individuell besser geplant werden kann erhalten alle Versicherten vom Jahr 2004 an, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, eine Renteninformation. Nach Vollendung des 54. Lebensjahres wird die Renteninformation alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Die BfA wird ohne gesetzliche Verpflichtung bereits vor dem Jahr 2004 Renteninformationen verschicken. Der genaue Zeitpunkt steht noch nicht fest. (Pressemitteilung der BfA vom 18.05.2001)
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