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Abtretung - allgemein

Grundsätzlich ist es möglich, Rechte und Ansprüche aus einem Kapitalvertrag an Dritte abzutreten oder zum Teil auf eine dritte Person zu übertragen. Mit der Abtretung des Vertrages tritt der neue Gläubiger in vollem Umfang an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 398 BGB). Nach § 401 BGB gehen mit der abgetretenen Forderung Neben-, Sicherungs- und Vorzugsrechte - z. B. Hypotheken - automatisch auf den neuen Gläubiger über. Der bisherige Gläubiger muss Urkunden, z. B. den Versicherungsschein, welche zur Geltendmachung oder zum Beweis seiner Forderung notwendig sind, an den neuen Gläubiger herausgeben (§ 403 BGB).

Bei der Abtretung ist eine Zustimmung des Versicherers nicht erforderlich, allerdings muss die Abtretung vom Versicherungsnehmer oder einem hierzu Bevollmächtigten schriftlich angezeigt werden. Die Versicherungsgesellschaft kann dann den neuen Gläubiger als zur Entgegennahme der Leistung berechtigt ansehen.

siehe auch

Kapitalversicherung

Kapitallebensversicherung





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