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Aufsichtspflichtverletzung / Haftpflicht

Eltern bzw. Aufsichtspersonen (z. B. Kindergartenpersonal, Lehrer) haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht über minderjährige Kinder verletzen gem. § 832 BGB.

Kinder bis zum 6. Lebensjahr haften grundsätzlich nicht für Schäden, die sie anderen zugefügt haben; Kinder von 7 bis 17 Jahre haften nur dann, wenn sie über die erforderliche Reife und Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der schädigenden Handlung verfügen (§ 828 Abs.1 BGB).

Hat ein Aufsichtpflichtiger seine Aufsichtspflicht bei der Begehung der schädigenden Handlung verletzt, kommt seine Haftung an Stelle oder neben dem verursachenden Kind in Frage.

Wie weit die Aufsichtspflicht geht, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Maßgebend sind Alter und geistige Reife des Kindes, wobei laut Rechtsprechung keine überzogenen Ansprüche an die Aufsichtspflicht gestellt werden dürfen. So kann z. B. ein Kind nicht pausenlos beaufsichtigt werden.

Haftet ein minderjähriges Kind nicht, weil es unter 7 Jahre alt ist, oder nicht die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt, so tritt die Haftpflichtversicherung der Aufsichtsperson, bei Eltern z. B. die Privathaftpflichtversicherung, nur dann ein, wenn eine Aufsichtspflichtverletzung vorlag, da ansonsten überhaupt keine Haftung besteht.

Beispiel:

Ein 5-jähriges Kind fährt in Begleitung seiner Mutter mit dem Rad und beschädigt dabei das Auto des Nachbarn. Eine Haftung des Kindes besteht nicht; die Mutter hat ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Der Nachbar kann keinen Schadensersatzanspruch geltend machen.





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