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Der Halter eines Kraftfahrzeuges haftet nach § 7 StVG (Kraftfahrzeughaftung), wenn durch den Betrieb des Fahrzeugs ein Mensch zu Schaden kommt oder eine Sache beschädigt wird. Das selbe gilt für den Fahrer eines KFZ. Die Haftung ist nur ausgeschlossen, wenn der Halter oder Fahrer darlegen und beweisen kann, dass der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Relevant ist die Betriebsgefahr in den Fällen, in denen der Unfallgegner den Schaden (mit-)verschuldet hat. Denn aus der Betriebsgefahr haftet der Halter/Fahrer, auch wenn ihm kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist, zumindest teilweise mit. Regelmäßig nimmt die Rechtssprechung für die Betriebsgefahr eines KFZ 20-30% Haftungsbeteiligung an. Lässt sich der überwiegend "Schuldige" nicht ermitteln, wird der Schaden aufgrund der gleichartigen Betriebsgefahr 50:50 geteilt. Im Übrigen gilt die Faustregel: Je größer das Fahrzeug, desto größer die Betriebsgefahr. Demnach könnte man die Haftung bei einem Unfall zwischen LKW und PKW 2/3 zu 1/3 aufgrund der höheren Betriebsgefahr des LKW aufteilen, wenn die Verschuldensfrage nicht geklärt werden kann.
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